Pflegegrad 1: Wieviel Geld gibt es 2025? Leistungen, Entlastungsbetrag & Pflegehilfsmittel im Überblick

Pflegende Angehörige stehen oft vor großen Herausforderungen - selbst wenn die betreute Person nur einen geringen Hilfebedarf hat.

Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste von fünf Pflegegraden der gesetzlichen Pflegeversicherung und richtet sich an Menschen mit leichten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.

Viele Pflegende fragen sich: Wieviel Geld, Hilfe und Entlastung stehen ihnen 2025 bei Pflegegrad 1 tatsächlich zur Verfügung?

In diesem Artikel erklären wir Schritt für Schritt, welche Ansprüche Pflegebedürftige und ihre pflegende Angehörige geltend machen können, wie Sie den Entlastungsbetrag nutzen, welche Pflegehilfsmittel übernommen werden, welche weiteren Zuschüsse 2025 zur Verfügung stehen und was bei der Antragstellung wichtig ist.

Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Viele Menschen fragen sich: Was versteht man unter Pflegegrad 1 und wie unterscheidet er sich von der früheren Pflegestufe 1?

Tatsächlich werden die Begriffe noch häufig verwechselt, da bis Ende 2016 das alte System der Pflegestufen galt. Seit dem 1. Januar 2017 gilt jedoch ein neues Begutachtungssystem. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Ziel der Reform war es, die tatsächliche Selbstständigkeit und den Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen genauer abzubilden.

Wichtig: Die frühere Pflegestufe 1 entspricht heute in etwa dem Pflegegrad 2.

Der Pflegegrad 1 wurde erst mit der Reform eingeführt und gilt für Personen mit „geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“. Das heißt: Die pflegebedürftige Person benötigt noch relativ wenig Unterstützung im Alltag, z. B. bei Mobilität, Ernährung oder Körperpflege, aber es besteht bereits ein Bedarf. Dafür stehen der pflegebedürftigen Person und ihren Angehörigen finanzielle Hilfen und Entlastungsangebote durch die Pflegekasse, die die Pflege erleichtern sollen.

Bei der Pflegebegutachtung geht es um das Ausmaß der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person. Die Einstufung wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere Begutachtungsdienste vorgenommen. Dabei erfolgt die Begutachtung durch das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment (NBA)“.

Dabei werden unterschiedliche Kriterien folgender 6 Themenfelder begutachtet:

  • 1. Mobilität
  • 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • 3. Verhaltensweisen und psychische Probleme
  • 4. Selbstversorgung
  • 5. Bewältigung und selbstständiger Umgang
  • 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Wer dabei zwischen 12,5 bis unter 27 Punkte von 100 Punkten erreicht, wird in Pflegegrad 1 eingestuft.

Falls der gewünschte Pflegegrad abgelehnt wurde, lohnt sich oftmals ein Widerspruch. Wie Sie den Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse richtig einlegen, finden Sie hier:

Bei abgelehnten Pflegegrad Widerspruch einlegen

Geldleistungen & Unterstützungen bei Pflegegrad 1 im Jahr 2025

Übersicht der Leistungen bei Pflegegrad 1 (2025):

Leistung

Anspruch

Entlastungsbetrag

bis 131 €/Monat

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

bis 42 €/Monat

Wohnraumanpassung

bis 4.180 €/Maßnahme

Technische Pflegehilfsmittel

Anspruch besteht

Hausnotruf

bis 25,50 €/Monat

Pflegeberatung und Beratungseinsatz

Anspruch besteht

Pflegekurse für Angehörige

Anspruch besteht

Pflegeunterstützungsgeld

bis 10 Arbeitstage/Jahr

Zuschüsse zur Kranken-

und Pflegeversicherung bei Pflegezeit

bis 213,46 €/Monat

bis 44,94 €/Monat

Wohngruppenzuschuss

bis zu 224 €/Monat

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

bis zu 53 €/Monat

Pflegegeld

kein Anspruch

Pflegesachleistung

kein Anspruch

Verhinderungspflege

kein Anspruch

Kurzzeitpflege

kein Anspruch

Tages- oder Nachtpflege

kein Anspruch

 

Entlastungsbetrag Pflege 2025

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro.

Der Entlastungsbetrag kann eingesetzt werden für Leistungen, die pflegenden Angehörigen helfen oder die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern.

Wichtig: Der Betrag wird nicht pauschal ausgezahlt wie ein Pflegegeld, sondern kann nach dem Kostenerstattungsprinzips genutzt werden. Sie müssen also selbst Ihre Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Viele Dienstleister übernehmen jedoch auch direkt die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse, sodass Sie keinen zusätzlichen Aufwand haben. 

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Zwecke verwendet werden. Diese sind unter anderem:

  • Unterstützung im Alltag (wie beispielsweise Nachbarschaftshilfe oder Haushaltshilfen)
  • Tages- und Nachtpflege
  • Ambulante Pflege
  • Weitere Betreuungsangebote

Die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bzw. Nachbarschaftshilfe muss von einem zugelassenen Dienstleister erbracht werden. In München und Frankfurt bietet der soziale Verein deinNachbar e.V. Unterstützungsleistungen durch ehrenamtliche Alltagsbegleiter für hilfsbedürftige Menschen an.

Jetzt über Hilfe im Alltag informieren

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2025

Auch bei Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel. Für 2025 beträgt der Höchstbetrag 42 Euro pro Monat. Diese Hilfsmittel können die häusliche Betreuung erleichtern – auch für pflegende Angehörige durchaus relevant.

  • Zuschuss bis 42 Euro pro Monat
  • Für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel
  • Erleichtert die tägliche Pflege und senkt den Aufwand für pflegende Angehörige

 

Wohnraumanpassung 2025 - Zuschüsse für ein barrierefreies Zuhause

Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Ziel ist es, die Selbstständigkeit im häuslichen Umfeld zu fördern und Stürze oder Unfälle zu vermeiden.

  • Zuschüsse für barrierefreie Umbauten oder technische Hilfen, die den Alltag erleichtern (z. B. Haltegriffe, barrierefreie Dusche, Treppenlift, Türverbreiterung)
  • Höchstbetrag: bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme

Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Umbauarbeiten bei der Pflegekasse gestellt werden. Nach Bewilligung können die Kosten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet oder nach Vorlage der Rechnungen erstattet werden.

Weitere Maßnahmen 2025 - Technische Hilfen und digitale Unterstützung

Neben der Wohnraumanpassung stehen 2025 weitere moderne Unterstützungsangebote zur Verfügung, um den Alltag Pflegebedürftiger zu erleichtern:

1. Technische Pflegehilfsmittel und Hausnotruf

  • Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Rollator, Hausnotrufsystem)
  • Zuschuss für den Hausnotruf: bis zu 25,50 Euro pro Monat 
    → verbessert Sicherheit und ermöglicht längeres selbstständiges Wohnen zu Hause

2. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

  • bis zu 53 Euro monatlich für digitale Anwendungen, die Pflegebedürftige oder Angehörige im Alltag unterstützen (z. B. Apps zur Sturzprävention, Gedächtnistraining oder Pflegedokumentation)
  • Voraussetzung: Die Anwendung ist vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen.

3. Wohngruppenzuschuss

  • Bei gemeinschaftlichen Wohnformen (z. B. Pflege-WG) erhalten Pflegebedürftige zusätzlich einen monatlichen Zuschuss von bis zu 224 Euro, um gemeinschaftliche Organisation und Betreuung zu fördern.

 

Pflegeberatung & Pflegekurse für pflegende Angehörige

Sie haben Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung, sowie kostenlose Schulungen und Kurse zur Qualifizierung pflegender Angehöriger.

In München bietet der soziale Verein deinNachbar e.V. für Sie als pflegenden Angehörigen kostenfreie Pflegeschulungen an. Unsere Pflegefachkraft kommt direkt zu Ihnen nach Hause und vermittelt Ihnen individuell auf Ihre Pflegesituation abgestimmt, Wissen und Fertigkeiten. So soll Ihre eigene Pflegekompetenz gestärkt und Sie zugleich entlastet werden.

Zudem bietet unsere Fachstelle für Pflegende Angehörige kostenlose Pflegeberatungen für pflegende Angehörige an. Diese Beratungen gehen auf Ihre individuelle Belastungssituation als pflegender Angehöriger und Bedürfnisse der Pflegenden ein, und begleiten Sie und Ihren Angehörigen im gesamten Pflegeprozess.

Wir beraten Sie außerdem zu den Leistungsansprüchen, informieren Sie zu Ihrer Entlastung über Hilfsangebote, Finanzierung und rechtliche Themen. Das Angebot der Fachstelle ist für Sie kostenfrei.

Hier finden Sie weitere Informationen zu unserer Fachstelle und allen Leistungen für pflegende Angehörige.

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Leistungen, die bei Pflegegrad  1 nicht gewährt werden

  • Pflegegeld: Es besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, d.h. keine regelmäßige monatliche direkte Zahlung an die pflegebedürftige Person wie ab Pflegegrad 2
  • Pflegesachleistungen: Auch Pflegesachleistungen (d.h. monatliche Pauschale einsetzbar für professionellen Pflegedienst) sind bei Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.
  • Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege: Leistungen wie Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege stehen Ihnen erst ab Pflegegrad 2 zu

 

Tipps für die Praxis: Was sollten pflegende Angehörige tun?

  • Begleitung beim Antrag: Helfen Sie beim Ausfüllen, bei Fragen zur Begutachtung und beim Einspruch im Falle einer Ablehnun
  • Nutzung der Leistungen: Sobald der Bescheid vorliegt, prüfen Sie, wie die 131 Euro monatlich am besten genutzt werden - z. B. als Haushaltshilfe, ambulante Pflege, Unterstützung bei Alltagsaufgaben
  • Zertifizierte Dienstleister: Stellen Sie sicher, dass die Dienstleister von der Pflegekasse anerkannt sind - sonst kann es bei der Abrechnung Probleme geben.
  • Dokumentation von Ausgaben: Dokumentieren Sie gezielt Ihre Ausgaben und Bewilligungen - oft ist eine Rechnung für die Abrechnung der Leistungen mit der Pflegekasse nötig.

Wichtig: Prüfen Sie regelmäßig, ob sich der Pflegebedarf erhöht, falls sich der Zustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert. Bei zunehmendem Bedarf kann eine Höherstufung auf Pflegegrad 2 beantragt werden - dann stehen Ihnen deutlich höhere Leistungen zur Verfügung.

Hier finden Sie einen Überblick über alle Leistungen, die Ihnen bei Pflegegrad 2 zustehen.

Pflegegrad beantragen: So gehen Sie vor

Für die Anerkennung von Pflegegrad 1 gehen Sie wie folgt vor:

  • 1. Pflegegrad beantragen: Antrag auf Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse einreichen
  • 2. Begutachtung: Es erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder ein anderer Begutachtungsdienst.
  • 3.Bewilligung von Pflegegrad 1: Der Gutachter bewertet den Grad der Selbstständigkeit und Beeinträchtigung; bei 12,5 bis unter 27 Punkten wird Pflegegrad 1 vergeben.
  • 4. Leistungen nutzen: Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel: Nach Bescheid können Sie Leistungen sofort beanspruchen
  • 5. Höherstufung prüfen, wenn der Pflegebedarf steigt

 

Pflegegrad 1 Fallbeispiel

Frau K. (82 Jahre) wohnt zu Hause und benötigt gelegentlich Hilfe beim Einkaufen und Putzen.

  • Pflegegrad 1 wird von der Pflegekasse anerkannt
  • Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat wird für wöchentliche Haushaltshilfe genutzt
  • Pflegehilfsmittel wie Bettschutzeinlagen werden über die Pflegekasse abgerechnet
  • Tochter nimmt an kostenlosem Pflegekurs teil

Bei zunehmendem Pflegebedarf kann eine Höherstufung auf Pflegegrad 2 beantragt werden.

Fazit

Pflegegrad 1 bedeutet geringe Einschränkung, aber keine fehlende Unterstützung. Für pflegende Angehörige stehen der Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel und kostenlose Pflegekurse bereit. Mit frühzeitiger Nutzung der Leistungen lässt sich die Pflege besser organisieren und finanzielle Belastungen verringern.

Für pflegende Angehörige von Menschen mit Pflegegrad 1 gilt: Es gibt keine klassischen Geldleistungen wie Pflegegeld, aber durchaus sinnvolle und wichtige Unterstützungsangebote - insbesondere der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich und der Zuschuss von monatlich 42 Euro für Pflegehilfsmittel.

Wer diese gezielt nutzt, kann seinen Alltag als pflegender Angehöriger besser organisieren und entlasten. Wenn sich der Pflegebedarf steigert, sollte eine Höherstufung geprüft werden, denn dann eröffnen sich deutlich umfangreichere Leistungen.

Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?
Nein, Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt.

Kann ich eine Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag finanzieren?
Ja, der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat kann u. a. für eine Haushaltshilfe eingesetzt werden.

Steht mir Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1 zu?
Nein, diese Leistungen sind erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen.

Wird der Entlastungsbetrag automatisch ausgezahlt?
Nein, er funktioniert als Kostenübernahme: Sie oder Ihr Dienstleister müssen Ihre Rechnungen einreichen oder direkt bei der Pflegekasse abrechnen.

Was passiert bei steigender Pflegebedürftigkeit?
Dann kann eine Höherstufung beantragt werden, um höhere Leistungen zu erhalten.

 

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